Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma LOGES e.K.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten ausschließlich für alle Verträge jeder Art zwischen LOGES und dem Kunden oder Lieferanten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Spätestens mit Erhalt der Auftragsbestätigung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Diese AGB können im Internet unter www…… jederzeit eingesehen, auf Ihren Rechner heruntergeladen und ausgedruckt werden.
1.2 Anderslautenden AGB des Kunden bzw. Lieferanten wird hiermit widersprochen. Solche AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn LOGES dies schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote von LOGES sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht schriftlich eine Bindung bestätigt wird.
2.2 Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn LOGES diese durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt hat.
§ 3 Zahlung
3.1 Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer gemäß individuellem Zahlungsziel fällig.
3.2 Die Preise verstehen sich einschließlich Versand (per Lkw) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort.
3.3 Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 4 Lieferung
4.1 Die von LOGES genannten Termine und Fristen für die Lieferung sind auch bei schriftlicher Mitteilung unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zu deren Ablauf das Werk verlassen oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk bereit steht. Kosten aus nicht termingerechter Lieferung werden nicht erstattet.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die LOGES die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. hat LOGES auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen LOGES, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 LOGES ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
4.4 Die Haftung für Schäden wegen Lieferverzugs ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4.6. Alle Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer geeigneten Anfahrtsstraßen (Belastbarkeit von 40 to). Für Beschädigungen von öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücken, die der Belastbarkeit nicht standhalten, haftet der Kunde.
4.7. Kommt der Kunde/Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer/Kunden über.
4.8. Für den Fall, dass der Nachweis für gelieferte Waren nicht durch vom Kunden unterzeichnete Lieferscheine erbracht werden kann, kann der Liefernachweis durch Bestätigung des liefernden Mitarbeiters von LOGES bzw. des beauftragten Spediteurs erbracht werden.
§ 5 Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht mit Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Käufer über, auch wenn der Versand durch eigene Fahrzeuge und eigene Fahrer von LOGES vorgenommen wird.
5.2 Falls der Versand ohne Verschulden von LOGES unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.3. Nach Verlassen des Lagers geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs (z.B.Diebstahl) auf den Kunden/Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert.
6.2 Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Eine Gewährleistung entfällt, wenn:
- LOGES nicht die für erforderlich gehaltenen Überprüfung ermöglicht wird
- der Kunde/Käufer nicht unverzüglich seiner Rügepflicht nachkommt,
- die gelieferte Ware im Widerspruch zu den anwendungstechnischen Richtlinien verarbeitet wird, die durch die einschlägigen DIN-Normen und technischen Merkblätter vorgegeben sind,
- die gelieferte Ware mit Waren anderer Herkunft zusammen verarbeitet oder gemischt wird.
6.3. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur unmittelbar dem Kunden/Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6.4 Mängelansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Gefahrübergang.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 LOGES behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7.2 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Im Fall einer Pfändung durch Dritte ist LOGES sofort zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung (Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache).
§ 8 Haftungsbeschränkungen
8.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten , insbesondere wegen Schadensersatzansprüche ,Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, Verzug und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen LOGES als auch gegen deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen aus geschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
8.2. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
8.3. LOGES haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Für sämtliche im Zusammenhang mit der von LOGES gelieferten Ware entstandenen Schäden ist nach Verlassen des Lagers der Kunde/ Käufer verantwortlich.
8.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben. Körper und Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LOGES und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Erfüllungsort ist Söhlde und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hildesheim.
9.4 Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen LOGES und dem Kunden unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen.
10. Rücknahme der Ware
10.1 Eine Warenrücknahme ist nicht möglich.